§ 103m NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 103f bis 103l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 103m NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühesten möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 103h Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 27.01.2015 bis 30.06.2021
Die §§ 103f bis 103l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 103m NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühesten möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 103h Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

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