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(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen rechtskräftig bestraft wurden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer zu untersagen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von einem Antrag auf Untersagung absehen und mit einer Ermahnung vorgehen, wenn das Verschulden der Verantwortlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, sowie die Bestrafung nicht erforderlich ist, um den bzw. die Verantwortlichen in Hinkunft von der Begehung solcher Übertretungen abzuhalten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen rechtskräftig bestraft wurden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer zu untersagen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von einem Antrag auf Untersagung absehen und mit einer Ermahnung vorgehen, wenn das Verschulden der Verantwortlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, sowie die Bestrafung nicht erforderlich ist, um den bzw. die Verantwortlichen in Hinkunft von der Begehung solcher Übertretungen abzuhalten.