§ 108 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige

1.

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

2.

bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

(2) Für Minderjährige (Abs§ 108 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und

1.

in einem Lehrverhältnis oder

2.

im Rahmen eines Ferialpraktikums oder

3.

im Rahmen eines Pflichtpraktikums

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige

1.

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

2.

bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

(2) Für Minderjährige (Abs§ 108 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und

1.

in einem Lehrverhältnis oder

2.

im Rahmen eines Ferialpraktikums oder

3.

im Rahmen eines Pflichtpraktikums

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.

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