§ 112 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:

1.

den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;

2.

vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen, der Fahrtenbücher sowie aller Nachweise über erteilte Bau- und Benützungsbewilligungen und vorgeschriebene periodische Überprüfungen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

§ 112 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:

1.

den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;

2.

vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen, der Fahrtenbücher sowie aller Nachweise über erteilte Bau- und Benützungsbewilligungen und vorgeschriebene periodische Überprüfungen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

§ 112 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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