§ 113 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen§ 113 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei jeder sich bietenden Gelegenheit über den Dienstnehmerschutz, insbesondere über die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen, einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung, und den Gebrauch von Schutzeinrichtungen bei Maschinen und Geräten sowie über die Bedeutung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit in den Betrieben zu belehren. Sie haben ferner eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben und bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beizutragen. Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der Betriebsvertretung bzw. der Sicherheitsvertrauensperson zu bedienen.

(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.

(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-(Hilfs-)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3 erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen§ 113 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei jeder sich bietenden Gelegenheit über den Dienstnehmerschutz, insbesondere über die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen, einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung, und den Gebrauch von Schutzeinrichtungen bei Maschinen und Geräten sowie über die Bedeutung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit in den Betrieben zu belehren. Sie haben ferner eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben und bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beizutragen. Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der Betriebsvertretung bzw. der Sicherheitsvertrauensperson zu bedienen.

(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.

(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-(Hilfs-)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3 erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.

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