§ 117 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren§ 117 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Den Organen ist untersagt, Auskünfte über die Herkunft allfälliger Anzeigen oder Beschwerden zu geben oder diesbezügliche Andeutungen zu machen.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben, noch an einem solchen Betrieb beteiligt sein, sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stehen.

(3) Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses, im Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird nach den strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren§ 117 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Den Organen ist untersagt, Auskünfte über die Herkunft allfälliger Anzeigen oder Beschwerden zu geben oder diesbezügliche Andeutungen zu machen.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben, noch an einem solchen Betrieb beteiligt sein, sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stehen.

(3) Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses, im Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird nach den strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt.

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