§ 121 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 120 Abs. 3 § 121 NÖund 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 117 Abs. 1) LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 120 Abs. 3 § 121 NÖund 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 117 Abs. 1) LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

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