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(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.