§ 125 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre§ 125 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs. 1) gilt eine Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß § 126 Abs. 5 genehmigt wurde.

(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des Todes des Lehrberechtigten (§ 131 Abs. 1 lit.c) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 27.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre§ 125 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs. 1) gilt eine Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß § 126 Abs. 5 genehmigt wurde.

(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des Todes des Lehrberechtigten (§ 131 Abs. 1 lit.c) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten.

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