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(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs. 1) gilt eine Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß § 126 Abs. 5 genehmigt wurde.
(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des Todes des Lehrberechtigten (§ 131 Abs. 1 lit.c) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Abs. 1) gilt eine Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß § 126 Abs. 5 genehmigt wurde.
(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des Todes des Lehrberechtigten (§ 131 Abs. 1 lit.c) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten.