§ 131 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet

a)

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 125 Abs. 1);

b)

mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 125 Abs. 2);

c)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

d)

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

e)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 132);

f)

durch einvernehmliche Auflösung (§ 132a);

g)

durch Kündigung (§ 133);

h)

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

i)

im Falle des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter;

j)

durch außerordentliche Auflösung (§ 134);

k)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 13 der NÖ LFBAO 1991, LGBl. 5030, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs§ 131 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 lit.a, lit.b, lit.c zweiter Fall, lit.d, lit.g und lit.h hat der Lehrberechtigte, die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 lit.c erster Fall der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter (Vormund) unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.

(3) Die Beendigung des Lehrverhältnisses oder der Wechsel der Lehrstelle sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle einzutragen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 27.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Das Lehrverhältnis endet

a)

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 125 Abs. 1);

b)

mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 125 Abs. 2);

c)

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

d)

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

e)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 132);

f)

durch einvernehmliche Auflösung (§ 132a);

g)

durch Kündigung (§ 133);

h)

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

i)

im Falle des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter;

j)

durch außerordentliche Auflösung (§ 134);

k)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 13 der NÖ LFBAO 1991, LGBl. 5030, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs§ 131 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 lit.a, lit.b, lit.c zweiter Fall, lit.d, lit.g und lit.h hat der Lehrberechtigte, die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 lit.c erster Fall der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter (Vormund) unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.

(3) Die Beendigung des Lehrverhältnisses oder der Wechsel der Lehrstelle sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle einzutragen.

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