§ 173 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 173 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 172 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 173 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 172 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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