§ 182 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 185 Abs. 4).

§ 182 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 185 Abs. 4).

§ 182 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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