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(2) Stimmt der Betriebsrat einer Maßnahme gemäß Abs§ 199a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 nicht zu, so kann der Betriebsinhaber in dieser Angelegenheit eine Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (§ 229) begehren. Eine Entscheidung die diesem Begehren stattgibt, ersetzt die Zustimmung des Betriebsrates. Die §§ 54 Abs. 2 und 200 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 199 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
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(2) Stimmt der Betriebsrat einer Maßnahme gemäß Abs§ 199a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 nicht zu, so kann der Betriebsinhaber in dieser Angelegenheit eine Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (§ 229) begehren. Eine Entscheidung die diesem Begehren stattgibt, ersetzt die Zustimmung des Betriebsrates. Die §§ 54 Abs. 2 und 200 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 199 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.