§ 234 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Verletzung eines in den Abs§ 234 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1a bis 5 angeführten Tatbestandes ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 lit.a bis n und p und nach Abs. 2a bis 2c sowie nach Abs. 3 bis 5 wird jedoch nur dann bestraft, wenn die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 240g Abs. 1 und 2 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen oder in sonst diskriminierender Weise ausschreibt.

(1b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des § 240g Abs. 4 in die Stellenausschreibung die in § 240g Abs. 4 angeführten Angaben nicht aufnimmt.

(2) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 1.100,– ist zu bestrafen, wer

a)

gegen die Bestimmungen des §§ 55 bis 61 (Arbeitszeit) verstößt oder

b)

(entfällt durch LGBl. Nr. 41/2019)

c)

als Dienstgeber gegen die Bestimmungen der §§ 70 und 71 (Aufzeichnungspflichten) verstößt oder

d)

als Dienstgeber, Beschäftigter, Überlasser oder Beauftragter Verhaltensvorschriften oder Anordnungen, die in den Bestimmungen gemäß §§ 73 Abs. 3, 4 und 5, 74, 74a, 75, 75a Abs. 1, 3 bis 8, 75b Abs. 4 bis 7, 76a, 76b, 76c, 76d, 76e, 76g Abs. 1 Z 1 und 2, 76h, 77, 78 Abs. 2 bis 7, 78a, 78b, 78c, 78d, 78e Abs. 4, 78f Abs. 1 bis 5, 78g Abs. 3, 4 und 6, 78h, 78i Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, 78j Abs. 2 bis 7, 78k, 78l, 78m, 78r, 78t, 78u, 78v, 78w, 78x, 78y, 78z, 83, 84 Abs. 7, 85 Abs. 2 bis 5, 86, 87, 88 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 und 8, 89, 92, 92a, 92b Abs. 2 bis 6, 9 und 11, 92h Abs. 4 und 5, § 92i, § 92j und 105b Abs. 1 und 2 oder in den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen enthalten sind, nicht befolgt oder Maßnahmen setzt, die diesen Vorschriften widersprechen oder

e)

als Dienstgeber oder Beauftragter behördliche Anordnungen, Aufträge oder Verfügungen (§ 114 Abs. 1, 3 und 4) die aufgrund der Bestimmungen gemäß §§ 78 Abs. 2 bis 7, 78g Abs. 1 und 2, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 87 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis 13 und § 88 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 91 Abs. 1 bis 3 erlassen worden sind oder die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 105a Abs. 2 nicht befolgt oder Maßnahmen setzt, die diesen Anordnungen, Aufträgen, Verfügungen oder dieser Verordnung widersprechen oder

f)

als Dienstgeber oder Beauftragter zuläßt, daß ein Arbeits- oder Betriebsmittel entgegen den Vorschriften gemäß §§ 76f Abs. 1 bis 5, 78k Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 oder entgegen den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnung verwendet wird oder

g)

als Dienstnehmer Verhaltensvorschriften oder Anordnungen, die in den Bestimmungen gemäß § 76f Abs. 1 bis 5 oder in den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnung enthalten sind nicht befolgt oder Maßnahmen setzt, die diesen Vorschriften widersprechen oder

h)

kein Fahrtenbuch samt schriftlichen Fahrtenaufträgen gemäß § 84 Abs. 6 zur Verfügung stellt oder führt oder

i)

Dienstnehmerinnen entgegen den Mutterschutzvorschriften gemäß § 94a, § 95 Abs. 1 und 3, § 96 Abs. 1 und 3 bis 5, § 97 Abs. 1 bis 3, § 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, § 99 Abs. 1 bis 3 oder § 99a Abs. 1 beschäftigt oder

j)

die gemäß § 95 Abs. 6 zu erstattende Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterläßt oder

k)

einem Auftrag gemäß § 97 Abs. 4 oder nach § 236 hinsichtlich der aufgetragenen Ausnahmeregelung nicht nachkommt oder

l)

gegen die Bestimmungen des §§ 105 bis 109 über die Kinderarbeit oder gegen eine nach § 107 erlassene Verordnung verstößt oder

m)

als Dienstgeber oder Beauftragter auf Verlangen an einer Betriebskontrolle nicht teilnimmt (§ 111 Abs. 1 und 3) oder

n)

gegen die Pflichten als Lehrberechtigter gemäß § 128 Abs. 2 verstößt oder

o)

als Dienstnehmer, der nicht Beauftragter des Dienstgebers ist, bei Handlungen, Unterlassungen oder Duldungen der im §§ 76f Abs. 1 bis 6, 77 Abs. 2, 79 Abs. 8, 80 Abs. 2, 81 Abs. 4 Z 3 und 7, 82 Abs. 3 Z 2, 3 und 7 erster Satz, 84 Abs. 1 Z 1, 2 zweiter Satz, 3, 4, 6 und 7, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 5, 88 Abs. 1 Z 1 bis 4, 7 und 8, 90, 91 Abs. 3 genannten Art trotz Aufklärung und Abmahnung durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von deren Organen nochmals betreten wird oder

p)

die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 111 bis § 114) vereitelt oder

q)

die Koalitionsfreiheit (§ 232) beeinträchtigt.

(2a) Mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis zu € 10.000,- ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2 bis Abs. 4, 39a sowie 39g verstößt.(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.

(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f Abs. 1 sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.

(2c) Bei Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c ist bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2d) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits (Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 lit.d bis f sind Dienstgeber neben ihren Beauftragten dann strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Beauftragten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 71 Abs. 4 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(4) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 2.200,– ist zu bestrafen, wer

a)

als kollektivvertragsangehöriger Dienstgeber der Bestimmung des § 45 zuwiderhandelt oder

b)

als Betriebsinhaber der Bestimmung des § 158 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

c)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 192 Z 3 den Betriebsrat

aa)

zu Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Dienstnehmerschutzvorschriften gesetzlich berufenen Organen oder mit deren Beteiligung durchgeführt werden, nicht beizieht oder

bb)

von der Ankunft eines Aufsichtsorganes nicht unverzüglich verständigt oder

d)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 202 Abs. 3 die vom Betriebsrat verlangte besondere Information (Beratung) nicht durchführt oder

e)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 202 Abs. 4 den Betriebsrat von einer erfolgten Einstellung nicht in Kenntnis setzt oder

f)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 206 die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat nicht mitteilt und dem Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten nicht nachkommt oder

g)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 207 Abs. 1 die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat nicht mitteilt und dem Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten nicht nachkommt oder

h)

als Betriebsinhaber der Bestimmung des § 211 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

i)

als Betriebsinhaber der Bestimmung des § 212 Abs. 1 Z 8 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder

j)

als Mitglied oder Ersatzmitglied der Bestimmung des § 216 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

k)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 218 Mitglieder des Betriebsrates nicht von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freistellt.

(5) Mit einer Geldstrafe bis zu € 2180,– ist zu bestrafen, wer

a)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 253 zuwiderhandelt oder

b)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 255 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

c)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 256 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

d)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 259 Abs. 1 und Abs. 4 zuwiderhandelt oder

e)

als zuständiges Organ der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 265 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

f)

als zuständiges Organ der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 267 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

g)

als zuständiges Organ der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 268 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

h)

als zuständiges Organ der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 271 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

i)

als Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 275 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

j)

als Mitglied des besonderen Verwaltungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, als die sie unterstützenden Sachverständigen sowie als Dienstnehmervertreter der Bestimmung des § 216 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

k)

als Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 291 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(6) Nachfolgende Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters

1.

im Fall des Abs. 4 lit.b der Wahlvorstand,

2.

im Fall des Abs. 4 lit.a, c, d, e, f, g und k der Betriebsrat,

3.

im Fall des Abs. 4 lit.h und i das gemäß § 214 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft,

4.

im Fall des Abs. 4 lit.j der Betriebsinhaber,

5.

im Fall des Abs. 5 lit.a, b, c, d, f, g, i, j die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

6.

im Fall des Abs. 5 lit.d hinsichtlich § 259 Abs. 4 und Abs. 5 lit.e das besondere Verhandlungsgremium,

7.

im Fall des Abs. 5 lit.k die nach der Vereinbarung gemäß § 271 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

8.

im Fall des Abs. 5. lit.j das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

einen Strafantrag als Privatankläger (§ 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) stellt.

13.

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.05.2019 bis 30.06.2021
(1) Die Verletzung eines in den Abs§ 234 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1a bis 5 angeführten Tatbestandes ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 lit.a bis n und p und nach Abs. 2a bis 2c sowie nach Abs. 3 bis 5 wird jedoch nur dann bestraft, wenn die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 240g Abs. 1 und 2 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen oder in sonst diskriminierender Weise ausschreibt.

(1b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des § 240g Abs. 4 in die Stellenausschreibung die in § 240g Abs. 4 angeführten Angaben nicht aufnimmt.

(2) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 1.100,– ist zu bestrafen, wer

a)

gegen die Bestimmungen des §§ 55 bis 61 (Arbeitszeit) verstößt oder

b)

(entfällt durch LGBl. Nr. 41/2019)

c)

als Dienstgeber gegen die Bestimmungen der §§ 70 und 71 (Aufzeichnungspflichten) verstößt oder

d)

als Dienstgeber, Beschäftigter, Überlasser oder Beauftragter Verhaltensvorschriften oder Anordnungen, die in den Bestimmungen gemäß §§ 73 Abs. 3, 4 und 5, 74, 74a, 75, 75a Abs. 1, 3 bis 8, 75b Abs. 4 bis 7, 76a, 76b, 76c, 76d, 76e, 76g Abs. 1 Z 1 und 2, 76h, 77, 78 Abs. 2 bis 7, 78a, 78b, 78c, 78d, 78e Abs. 4, 78f Abs. 1 bis 5, 78g Abs. 3, 4 und 6, 78h, 78i Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, 78j Abs. 2 bis 7, 78k, 78l, 78m, 78r, 78t, 78u, 78v, 78w, 78x, 78y, 78z, 83, 84 Abs. 7, 85 Abs. 2 bis 5, 86, 87, 88 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 und 8, 89, 92, 92a, 92b Abs. 2 bis 6, 9 und 11, 92h Abs. 4 und 5, § 92i, § 92j und 105b Abs. 1 und 2 oder in den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen enthalten sind, nicht befolgt oder Maßnahmen setzt, die diesen Vorschriften widersprechen oder

e)

als Dienstgeber oder Beauftragter behördliche Anordnungen, Aufträge oder Verfügungen (§ 114 Abs. 1, 3 und 4) die aufgrund der Bestimmungen gemäß §§ 78 Abs. 2 bis 7, 78g Abs. 1 und 2, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 87 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis 13 und § 88 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 91 Abs. 1 bis 3 erlassen worden sind oder die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 105a Abs. 2 nicht befolgt oder Maßnahmen setzt, die diesen Anordnungen, Aufträgen, Verfügungen oder dieser Verordnung widersprechen oder

f)

als Dienstgeber oder Beauftragter zuläßt, daß ein Arbeits- oder Betriebsmittel entgegen den Vorschriften gemäß §§ 76f Abs. 1 bis 5, 78k Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1 und 84 Abs. 2 oder entgegen den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnung verwendet wird oder

g)

als Dienstnehmer Verhaltensvorschriften oder Anordnungen, die in den Bestimmungen gemäß § 76f Abs. 1 bis 5 oder in den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnung enthalten sind nicht befolgt oder Maßnahmen setzt, die diesen Vorschriften widersprechen oder

h)

kein Fahrtenbuch samt schriftlichen Fahrtenaufträgen gemäß § 84 Abs. 6 zur Verfügung stellt oder führt oder

i)

Dienstnehmerinnen entgegen den Mutterschutzvorschriften gemäß § 94a, § 95 Abs. 1 und 3, § 96 Abs. 1 und 3 bis 5, § 97 Abs. 1 bis 3, § 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, § 99 Abs. 1 bis 3 oder § 99a Abs. 1 beschäftigt oder

j)

die gemäß § 95 Abs. 6 zu erstattende Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterläßt oder

k)

einem Auftrag gemäß § 97 Abs. 4 oder nach § 236 hinsichtlich der aufgetragenen Ausnahmeregelung nicht nachkommt oder

l)

gegen die Bestimmungen des §§ 105 bis 109 über die Kinderarbeit oder gegen eine nach § 107 erlassene Verordnung verstößt oder

m)

als Dienstgeber oder Beauftragter auf Verlangen an einer Betriebskontrolle nicht teilnimmt (§ 111 Abs. 1 und 3) oder

n)

gegen die Pflichten als Lehrberechtigter gemäß § 128 Abs. 2 verstößt oder

o)

als Dienstnehmer, der nicht Beauftragter des Dienstgebers ist, bei Handlungen, Unterlassungen oder Duldungen der im §§ 76f Abs. 1 bis 6, 77 Abs. 2, 79 Abs. 8, 80 Abs. 2, 81 Abs. 4 Z 3 und 7, 82 Abs. 3 Z 2, 3 und 7 erster Satz, 84 Abs. 1 Z 1, 2 zweiter Satz, 3, 4, 6 und 7, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 5, 88 Abs. 1 Z 1 bis 4, 7 und 8, 90, 91 Abs. 3 genannten Art trotz Aufklärung und Abmahnung durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von deren Organen nochmals betreten wird oder

p)

die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 111 bis § 114) vereitelt oder

q)

die Koalitionsfreiheit (§ 232) beeinträchtigt.

(2a) Mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis zu € 10.000,- ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2 bis Abs. 4, 39a sowie 39g verstößt.(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.

(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f Abs. 1 sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.

(2c) Bei Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c ist bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2d) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits (Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 lit.d bis f sind Dienstgeber neben ihren Beauftragten dann strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Beauftragten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 71 Abs. 4 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(4) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 2.200,– ist zu bestrafen, wer

a)

als kollektivvertragsangehöriger Dienstgeber der Bestimmung des § 45 zuwiderhandelt oder

b)

als Betriebsinhaber der Bestimmung des § 158 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

c)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 192 Z 3 den Betriebsrat

aa)

zu Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Dienstnehmerschutzvorschriften gesetzlich berufenen Organen oder mit deren Beteiligung durchgeführt werden, nicht beizieht oder

bb)

von der Ankunft eines Aufsichtsorganes nicht unverzüglich verständigt oder

d)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 202 Abs. 3 die vom Betriebsrat verlangte besondere Information (Beratung) nicht durchführt oder

e)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 202 Abs. 4 den Betriebsrat von einer erfolgten Einstellung nicht in Kenntnis setzt oder

f)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 206 die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat nicht mitteilt und dem Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten nicht nachkommt oder

g)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 207 Abs. 1 die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat nicht mitteilt und dem Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten nicht nachkommt oder

h)

als Betriebsinhaber der Bestimmung des § 211 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

i)

als Betriebsinhaber der Bestimmung des § 212 Abs. 1 Z 8 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder

j)

als Mitglied oder Ersatzmitglied der Bestimmung des § 216 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

k)

als Betriebsinhaber entgegen der Bestimmung des § 218 Mitglieder des Betriebsrates nicht von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freistellt.

(5) Mit einer Geldstrafe bis zu € 2180,– ist zu bestrafen, wer

a)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 253 zuwiderhandelt oder

b)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 255 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

c)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 256 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

d)

als jeweils zuständiges Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 259 Abs. 1 und Abs. 4 zuwiderhandelt oder

e)

als zuständiges Organ der beteiligten juristischen Person der Bestimmung des § 265 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

f)

als zuständiges Organ der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 267 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

g)

als zuständiges Organ der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 268 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

h)

als zuständiges Organ der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 271 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

i)

als Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 275 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

j)

als Mitglied des besonderen Verwaltungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, als die sie unterstützenden Sachverständigen sowie als Dienstnehmervertreter der Bestimmung des § 216 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

k)

als Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft der Bestimmung des § 291 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(6) Nachfolgende Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters

1.

im Fall des Abs. 4 lit.b der Wahlvorstand,

2.

im Fall des Abs. 4 lit.a, c, d, e, f, g und k der Betriebsrat,

3.

im Fall des Abs. 4 lit.h und i das gemäß § 214 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft,

4.

im Fall des Abs. 4 lit.j der Betriebsinhaber,

5.

im Fall des Abs. 5 lit.a, b, c, d, f, g, i, j die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

6.

im Fall des Abs. 5 lit.d hinsichtlich § 259 Abs. 4 und Abs. 5 lit.e das besondere Verhandlungsgremium,

7.

im Fall des Abs. 5 lit.k die nach der Vereinbarung gemäß § 271 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

8.

im Fall des Abs. 5. lit.j das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

einen Strafantrag als Privatankläger (§ 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) stellt.

13.

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

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