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(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 240g Abs. 1 und 2 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen oder in sonst diskriminierender Weise ausschreibt.
(1b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des § 240g Abs. 4 in die Stellenausschreibung die in § 240g Abs. 4 angeführten Angaben nicht aufnimmt.
(2) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 1.100,– ist zu bestrafen, wer
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(2a) Mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis zu € 10.000,- ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2 bis Abs. 4, 39a sowie 39g verstößt.(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.
(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f Abs. 1 sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.
(2c) Bei Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c ist bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits (Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 lit.d bis f sind Dienstgeber neben ihren Beauftragten dann strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Beauftragten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 71 Abs. 4 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(4) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 2.200,– ist zu bestrafen, wer
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(5) Mit einer Geldstrafe bis zu € 2180,– ist zu bestrafen, wer
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(6) Nachfolgende Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters
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(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 240g Abs. 1 und 2 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen oder in sonst diskriminierender Weise ausschreibt.
(1b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des § 240g Abs. 4 in die Stellenausschreibung die in § 240g Abs. 4 angeführten Angaben nicht aufnimmt.
(2) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 1.100,– ist zu bestrafen, wer
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(2a) Mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis zu € 10.000,- ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2 bis Abs. 4, 39a sowie 39g verstößt.(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.
(2b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der §§ 39d, 39f Abs. 1 sowie 39i Abs. 2 und 3 verstößt.
(2c) Bei Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c ist bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach §§ 234 Abs. 2a bis 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits (Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 lit.d bis f sind Dienstgeber neben ihren Beauftragten dann strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Beauftragten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 71 Abs. 4 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(4) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 2.200,– ist zu bestrafen, wer
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(6) Nachfolgende Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters
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