§ 235 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt§ 235 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Ein Verzicht auf Rechtsansprüche des Dienstnehmers bei Auflösung des Dienstverhältnisses kann vom Dienstnehmer innerhalb fünf Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, rechtswirksam widerrufen werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt§ 235 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Ein Verzicht auf Rechtsansprüche des Dienstnehmers bei Auflösung des Dienstverhältnisses kann vom Dienstnehmer innerhalb fünf Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, rechtswirksam widerrufen werden.

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