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(2) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in sonst diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittler gemäß §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts.
(4) Der Dienstgeber oder private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge in Bereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Dienstvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
(2) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in sonst diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittler gemäß §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts.
(4) Der Dienstgeber oder private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge in Bereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Dienstvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.