§ 241 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der§ 241Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichtenLAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber;

2.

zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber;

3.

zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer;

4.

zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer;

5.

zwei Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.

(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen . Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Beim Amt der§ 241Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichtenLAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber;

2.

zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber;

3.

zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer;

4.

zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer;

5.

zwei Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.

(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen . Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten