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(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
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(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen . Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
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(4) Für jedes der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen . Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied hat ein von einer im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.