§ 262 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 262 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 267 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 255 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 272 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 266 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 zustande gekommen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 262 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 267 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 255 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 272 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 266 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 zustande gekommen ist.

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