§ 266 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen§ 266 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen§ 266 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

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