§ 283 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

1.

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

2.

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 268 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 270 oder 271 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 265, 270 und 271 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt§ 283 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 266) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2021
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

1.

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

2.

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 268 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 270 oder 271 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 265, 270 und 271 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt§ 283 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 266) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten