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(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
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(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)
(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
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(8) Eine im Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)
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(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
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(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)
(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
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(8) Eine im Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)