§ 290 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 271 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 216 Abs. 2 erster Satz und Abs§ 290 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 3, 217 sowie 221 bis 223 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 219 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 271 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 216 Abs. 2 erster Satz und Abs§ 290 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 3, 217 sowie 221 bis 223 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 219 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

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