§ 10 Oö. KFLG § 10

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeberzur Gänze ersetzt.

(2) Der DienstgeberDas Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des FürsorgefallesFürsorgefalls mitzuteilen; diese kanndie KFL erbringt die Leistungen auch selbst erbringen.

(3) Die KFL erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inlandin Oberösterreich entstanden wären. Zwischen, der KFL undRest wird dem Mitglied vom Dienstgeber kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Anspruch des Dienstgebers durch einen von der KFL zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wirderstattet.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.11.2011

(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeberzur Gänze ersetzt.

(2) Der DienstgeberDas Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des FürsorgefallesFürsorgefalls mitzuteilen; diese kanndie KFL erbringt die Leistungen auch selbst erbringen.

(3) Die KFL erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inlandin Oberösterreich entstanden wären. Zwischen, der KFL undRest wird dem Mitglied vom Dienstgeber kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Anspruch des Dienstgebers durch einen von der KFL zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wirderstattet.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

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