§ 15 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 15

Freiwillige Leistungen

Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z.Bz. B. Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.07.2021
§ 15

Freiwillige Leistungen

Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z.Bz. B. Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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