§ 18 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

der allgemeine Beitrag (Abs. 3),

2.

Sonderbeiträge (Abs. 3),

3.

der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 16 Abs. 4) und

4.

Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).

(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):

1.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 1

a)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 und § 114 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder

c)

der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß § 50 Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.

2.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 3 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.

3.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 2 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.

4.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 4 und 5 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

5.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)

(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2

1.

bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (§ 2 Z 1) oder Vertragsbediensteten (§ 2 Z 4) oder Landesvertragslehrpersonen (§ 2 Z 5) der Betrag nach § 3 Abs. 1 Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat; a) bei Beamten der doppelte Wert des Betrages nach § 20 Z 1 Oö. KUG;

b)

bei Vertragsbediensteten der doppelte Wert des Betrages nach § 7 Karenzgeldgesetz;

c)

bei Beamten oder Vertragsbediensteten, auf die das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden ist, der doppelte Wert des Betrages nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld hat;

2.

bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;

a)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) gebührte, das letzte Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) unmittelbar vor dem Urlaub;

b)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Teilkarenzgeld (Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung) gebührte, die letzte Summe des Teilkarenzgelds und des letzten Bezugs;

3.

bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)

  1. (1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:Beiträge im Sinn des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsder allgemeine Beitrag (Abs. 3),der allgemeine Beitrag (Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2Sonderbeiträge (Abs. 3),Sonderbeiträge (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 16 Abs. 4) undder Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (Paragraph 16, Absatz 4,) und
    4. 4.Ziffer 4Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (Paragraph 15,).
  3. (3)Absatz 3Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):
    1. 1.Ziffer einsBei Mitgliedern gemäß § 2 Z 1Bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,
      1. a)Litera ader Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Oö. LGG oderder Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Oö. LGG oder
      2. b)Litera bder Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 und der Kinderzuschuss gemäß § 4 Gehaltsgesetz 1956 und § 114 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 oderder Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 und der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, Gehaltsgesetz 1956 und Paragraph 114, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 oder
      3. c)Litera cder Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß § 50 Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.der Monatsbezug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß Paragraph 50, Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.
    2. 2.Ziffer 2Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 3 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.Bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 2 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.Bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.
    4. 4.Ziffer 4Bei Mitgliedern nach § 2 Z 4 und 5 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.Bei Mitgliedern nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 das Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG.
    5. 5.Ziffer 5Bei Mitgliedern nach § 2 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.Bei Mitgliedern nach Paragraph 2, Ziffer 6, die im Paragraph 73, Absatz eins, ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.
    (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007, 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2Beitragsgrundlage ist in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer eins bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (§ 2 Z 1) oder Vertragsbediensteten (§ 2 Z 4) oder Landesvertragslehrpersonen (§ 2 Z 5) der Betrag nach § 3 Abs. 1 Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat; bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder Vertragsbediensteten (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder Landesvertragslehrpersonen (Paragraph 2, Ziffer 5,) der Betrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;
    2. 2.Ziffer 2bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Absatz 3,) unmittelbar vor dem Urlaub;
      1. a)Litera awenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) gebührte, das letzte Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) unmittelbar vor dem Urlaub;
      2. b)Litera bwenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Teilkarenzgeld (Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung) gebührte, die letzte Summe des Teilkarenzgelds und des letzten Bezugs;
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Absatz 3,), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den Paragraphen 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.
    (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.2022
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

der allgemeine Beitrag (Abs. 3),

2.

Sonderbeiträge (Abs. 3),

3.

der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 16 Abs. 4) und

4.

Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).

(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):

1.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 1

a)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Oö. LGG oder

b)

der Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 und § 114 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder

c)

der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß § 50 Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.

2.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 3 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.

3.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 2 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.

4.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 4 und 5 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.

5.

Bei Mitgliedern nach § 2 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)

(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2

1.

bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (§ 2 Z 1) oder Vertragsbediensteten (§ 2 Z 4) oder Landesvertragslehrpersonen (§ 2 Z 5) der Betrag nach § 3 Abs. 1 Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat; a) bei Beamten der doppelte Wert des Betrages nach § 20 Z 1 Oö. KUG;

b)

bei Vertragsbediensteten der doppelte Wert des Betrages nach § 7 Karenzgeldgesetz;

c)

bei Beamten oder Vertragsbediensteten, auf die das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden ist, der doppelte Wert des Betrages nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld hat;

2.

bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;

a)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) gebührte, das letzte Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) unmittelbar vor dem Urlaub;

b)

wenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Teilkarenzgeld (Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung) gebührte, die letzte Summe des Teilkarenzgelds und des letzten Bezugs;

3.

bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)

  1. (1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:Beiträge im Sinn des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsder allgemeine Beitrag (Abs. 3),der allgemeine Beitrag (Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2Sonderbeiträge (Abs. 3),Sonderbeiträge (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 16 Abs. 4) undder Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (Paragraph 16, Absatz 4,) und
    4. 4.Ziffer 4Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (Paragraph 15,).
  3. (3)Absatz 3Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):
    1. 1.Ziffer einsBei Mitgliedern gemäß § 2 Z 1Bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,
      1. a)Litera ader Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Oö. LGG oderder Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Oö. LGG oder
      2. b)Litera bder Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 und der Kinderzuschuss gemäß § 4 Gehaltsgesetz 1956 und § 114 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 oderder Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 und der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, Gehaltsgesetz 1956 und Paragraph 114, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 oder
      3. c)Litera cder Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß § 50 Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.der Monatsbezug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Oö. GG 2001 und die Kinderbeihilfe gemäß Paragraph 50, Oö. GG 2001. Während einer teilweisen Außerdienststellung ist dieser Bezug auch dann zu Grunde zu legen, wenn er ruht.
    2. 2.Ziffer 2Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 3 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.Bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Mitgliedern gemäß § 2 Z 2 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.Bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 gebührt.
    4. 4.Ziffer 4Bei Mitgliedern nach § 2 Z 4 und 5 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG.Bei Mitgliedern nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 das Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG.
    5. 5.Ziffer 5Bei Mitgliedern nach § 2 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.Bei Mitgliedern nach Paragraph 2, Ziffer 6, die im Paragraph 73, Absatz eins, ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.
    (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007, 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 6 Abs. 2Beitragsgrundlage ist in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer eins bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (§ 2 Z 1) oder Vertragsbediensteten (§ 2 Z 4) oder Landesvertragslehrpersonen (§ 2 Z 5) der Betrag nach § 3 Abs. 1 Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat; bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder Vertragsbediensteten (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder Landesvertragslehrpersonen (Paragraph 2, Ziffer 5,) der Betrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;
    2. 2.Ziffer 2bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Absatz 3,) unmittelbar vor dem Urlaub;
      1. a)Litera awenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) gebührte, das letzte Karenzurlaubsgeld (Sonderkarenzurlaubsgeld) unmittelbar vor dem Urlaub;
      2. b)Litera bwenn jedoch unmittelbar vor dem Urlaub Teilkarenzgeld (Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung) gebührte, die letzte Summe des Teilkarenzgelds und des letzten Bezugs;
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Absatz 3,), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den Paragraphen 110 bis 113a Oö. LBG genannten Funktionen ausüben würde.
    (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 76/2021)

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