§ 18a Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)

(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2014

(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)

(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten