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(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
(4) Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)