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Ergänzungsbeiträge
(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z. 3 und 6 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
Ergänzungsbeiträge
(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z. 3 und 6 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)