§ 21 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 21

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Beamtenoö. Landesbediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der Beamtenoö. Landesbediensteten;

3.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;

4.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

6.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.09.2009

§ 21

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Beamtenoö. Landesbediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

2.

bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der Beamtenoö. Landesbediensteten;

3.

bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;

4.

bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;

5.

bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

6.

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

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