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Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. | bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der | |||||||||
2. | bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der | |||||||||
3. | bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung; | |||||||||
4. | bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen; | |||||||||
5. | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen; | |||||||||
6. | bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009) |
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. | bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der | |||||||||
2. | bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der | |||||||||
3. | bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung; | |||||||||
4. | bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen; | |||||||||
5. | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen; | |||||||||
6. | bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009) |
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.