§ 31 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Beziehern von VollrentenEntfallen (Anm: § 27 Abs. 3 Z 1LGBl.Nr. 121/2014), welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Gebührt ein Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2014

(1) Beziehern von VollrentenEntfallen (Anm: § 27 Abs. 3 Z 1LGBl.Nr. 121/2014), welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Gebührt ein Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

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