§ 41 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 41

Beiträge

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.

(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2a) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)

(3) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)Für die Beitragsgrundlage ist Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 18 a, sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (Paragraph 19, Absatz eins,) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002)
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach Paragraph 42, Absatz eins, Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)
  4. (3)Absatz 3Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen. Für jene Mitglieder, die unter das LLDG 1985 fallen und nicht von § 5 Abs. 3 Oö. LLDHG 1988 erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene nach § 2 Z 3 sind die Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen. Für jene Mitglieder, die unter das LLDG 1985 fallen und nicht von Paragraph 5, Absatz 3, Oö. LLDHG 1988 erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene nach Paragraph 2, Ziffer 3, sind die Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats zu überweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2022
§ 41

Beiträge

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.

(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2a) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 49/2005)

(3) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)Für die Beitragsgrundlage ist Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 18 a, sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (Paragraph 19, Absatz eins,) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002)
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach Paragraph 42, Absatz eins, Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)
  4. (3)Absatz 3Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen. Für jene Mitglieder, die unter das LLDG 1985 fallen und nicht von § 5 Abs. 3 Oö. LLDHG 1988 erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene nach § 2 Z 3 sind die Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats zu überweisen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jeden Monats an die KFL zu überweisen. Für jene Mitglieder, die unter das LLDG 1985 fallen und nicht von Paragraph 5, Absatz 3, Oö. LLDHG 1988 erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene nach Paragraph 2, Ziffer 3, sind die Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats zu überweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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