Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Landeshauptstadt von Niederösterreich ist die Stadt St. Pölten. Sie ist Sitz des Landtages und der Landesregierung.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse darf der Landeshauptmann die Landesregierung und der Präsident den Landtag zur Tagung an einen anderen Ort einberufen.
(3) Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.
(1) Landeshauptstadt von Niederösterreich ist die Stadt St. Pölten. Sie ist Sitz des Landtages und der Landesregierung.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse darf der Landeshauptmann die Landesregierung und der Präsident den Landtag zur Tagung an einen anderen Ort einberufen.
(3) Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.