Art. 8 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gesetzgebung des Landes Niederösterreich wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus 56 Abgeordneten.

(2) Die Abgeordneten werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Das Landesgebiet ist in räumlich geschlossene Wahlkreise einzuteilen.

(4) Das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Bildung von Wahlkreisen, die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise, die Bildung von Wahlbehörden sowie das Verfahren bei der Wahl einschließlich der Briefwahl sind durch Landesverfassungsgesetz (Landtagswahlordnung) zu regeln. Österreichische Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland einen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG im Land Niederösterreich hatten, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt.

(5) Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über eine allfällige Wahlpflicht zu treffen.

(6) Der Wahltag hat ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein.

(7) Die Bezüge der Abgeordneten sind durch Gesetz zu regeln.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

(1) Die Gesetzgebung des Landes Niederösterreich wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus 56 Abgeordneten.

(2) Die Abgeordneten werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Das Landesgebiet ist in räumlich geschlossene Wahlkreise einzuteilen.

(4) Das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Bildung von Wahlkreisen, die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise, die Bildung von Wahlbehörden sowie das Verfahren bei der Wahl einschließlich der Briefwahl sind durch Landesverfassungsgesetz (Landtagswahlordnung) zu regeln. Österreichische Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland einen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG im Land Niederösterreich hatten, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt.

(5) Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über eine allfällige Wahlpflicht zu treffen.

(6) Der Wahltag hat ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein.

(7) Die Bezüge der Abgeordneten sind durch Gesetz zu regeln.

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