§ 49 Oö. KFLG § 49

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,

1.

solang der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 8), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt bei Untersuchungshaft in Bezug auf Leistungen in der Krankenfürsorge;

2.

für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 8, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.

(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1 Z 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Mitglieds infolge des Dienstunfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner, in zweiter Linie den Kindern (§ 29) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht, oder

2.

der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet, oder

3.

wenn die KFL dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder

4.

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder

5.

der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist, oder

6.

wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2014

(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,

1.

solang der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 8), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt bei Untersuchungshaft in Bezug auf Leistungen in der Krankenfürsorge;

2.

für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 8, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.

(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1 Z 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Mitglieds infolge des Dienstunfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner, in zweiter Linie den Kindern (§ 29) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(3a) Die endgültige Beitragsgrundlage nach Abs. 2a tritt an Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 3, sobald die dafür notwendigen Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr, vorliegen. Beitragsdifferenzen sind dem Mitglied zu erstatten oder vom Mitglied zu leisten; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht, oder

2.

der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet, oder

3.

wenn die KFL dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder

4.

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder

5.

der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist, oder

6.

wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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