Art. 11 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2017 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so zeitgerecht auszuschreiben, daß der neugewählte Landtagdass die Wahl frühestens zweiacht Wochen vor oderund spätestens zwei Wochen nach dem Ablaufam Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur erstenstattfinden kann. Die erste Sitzung zusammentreten kanndes neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.

Stand vor dem 29.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.12.2017

Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so zeitgerecht auszuschreiben, daß der neugewählte Landtagdass die Wahl frühestens zweiacht Wochen vor oderund spätestens zwei Wochen nach dem Ablaufam Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur erstenstattfinden kann. Die erste Sitzung zusammentreten kanndes neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.

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