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Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so zeitgerecht auszuschreiben, daß der neugewählte Landtagdass die Wahl frühestens zweiacht Wochen vor oderund spätestens zwei Wochen nach dem Ablaufam Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur erstenstattfinden kann. Die erste Sitzung zusammentreten kanndes neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.
Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so zeitgerecht auszuschreiben, daß der neugewählte Landtagdass die Wahl frühestens zweiacht Wochen vor oderund spätestens zwei Wochen nach dem Ablaufam Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur erstenstattfinden kann. Die erste Sitzung zusammentreten kanndes neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.