§ 51 Oö. KFLG § 51

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die KFL ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige (§ 8) von der KFL erhalten haben, aufzurechnen. Die Aufrechnung kann nur zwischen Forderung und Gegenforderung innerhalb der Krankenfürsorge oder innerhalb der Unfallfürsorge vorgenommen werden. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007, LGBl. Nr. 56/2007121/2014)

(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Auf Verlangen der KFL haben die Mitglieder bzw. Angehörigen Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007, 54/2012)

(4) Renten sind unbar auf das Gehaltskonto anzuweisen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2014

(1) Die KFL ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige (§ 8) von der KFL erhalten haben, aufzurechnen. Die Aufrechnung kann nur zwischen Forderung und Gegenforderung innerhalb der Krankenfürsorge oder innerhalb der Unfallfürsorge vorgenommen werden. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007, LGBl. Nr. 56/2007121/2014)

(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Auf Verlangen der KFL haben die Mitglieder bzw. Angehörigen Lebens-, Witwen(Witwer)- oder Hinterbliebenbestätigungen beizubringen. Solang diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007, 54/2012)

(4) Renten sind unbar auf das Gehaltskonto anzuweisen. (Anm. LGBl. Nr. 56/2007)

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