Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Hinsichtlich(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen DatenaustauschesDatenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im Bereichübertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäßLandesregierung gebunden.
(Anm: LGBl. Nr. 7/2020) |
Hinsichtlich(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen DatenaustauschesDatenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im Bereichübertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäßLandesregierung gebunden.
(Anm: LGBl. Nr. 7/2020) |