§ 53a Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Hinsichtlich(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen DatenaustauschesDatenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im Bereichübertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäßLandesregierung gebunden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

Hinsichtlich(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen DatenaustauschesDatenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im Bereichübertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäßLandesregierung gebunden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 7/2020)

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