§ 60 Oö. KFLG § 60

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Aufsichtsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens ein rechtskundiger,

2.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehört der Vorsitzende der Dienstnehmervertretung an, ist sein Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstgebervertretung zu wählen und umgekehrt.

(4) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats unverzüglich einzuberufen. Der Direktor ist den Sitzungen in beratender Funktion beizuziehen.

(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens je eines der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrats und des Direktors;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

3.

die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht;

4.

die Bestellung des beeideten Buchsachverständigen für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses;

5. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verwaltungsrats, ausgenommen in den Fällen der §§ 46 und 47;

65.

die Wahrnehmung sonstiger ihm durch dieses Landesgesetz zugewiesener Aufgaben.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2013

(1) Der Aufsichtsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens ein rechtskundiger,

2.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z 1, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehört der Vorsitzende der Dienstnehmervertretung an, ist sein Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstgebervertretung zu wählen und umgekehrt.

(4) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats unverzüglich einzuberufen. Der Direktor ist den Sitzungen in beratender Funktion beizuziehen.

(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens je eines der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrats und des Direktors;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

3.

die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht;

4.

die Bestellung des beeideten Buchsachverständigen für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses;

5. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verwaltungsrats, ausgenommen in den Fällen der §§ 46 und 47;

65.

die Wahrnehmung sonstiger ihm durch dieses Landesgesetz zugewiesener Aufgaben.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten