§ 66 Oö. KFLG § 66

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 66

Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Die KFL ist insoweitermächtigt, zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur ErfüllungWahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Die KFL darfist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte, die nicht Körperschaften öffentlichen Rechts sind, zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.2000 bis 24.05.2018
§ 66

Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Die KFL ist insoweitermächtigt, zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur ErfüllungWahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Kranken- und Unfallfürsorge ihrer Mitglieder die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Die KFL darfist ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte, die nicht Körperschaften öffentlichen Rechts sind, zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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