Art. 41 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Der Landtag kann die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

(2) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten BeamtenBediensteten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Rechnungshofausschusses, teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

(3) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Der Landtag kann die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

(2) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten BeamtenBediensteten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Rechnungshofausschusses, teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

(3) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten