Art. 54 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,

a)

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstütztautomatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;

b)

die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;

c)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;

d)

Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.

(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.

(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,

a)

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstütztautomatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;

b)

die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;

c)

Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;

d)

Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.

(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.

(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

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