§ 2 NÖ PSAV Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel

NÖ Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, darf nur im Rahmen der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 bei Vorliegen von Infektionsbedingungen während der Blütezeit auf den im Anhang festgelegten Grundstücken in Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues erfolgen. Die Anwendung im Streu- und Hobbyobstbau (Haus- und Kleingärten) ist nicht zulässig.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die betroffenen Betreiberinnen bzw. Betreiber, der im Anhang genannten Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues, die Imkerverbände sowie die Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Warndiensthinweis vom Vorliegen der Infektionsbedingungen in geeigneter Form unverzüglich zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Warndiensthinweis unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Die Anwendung der zugelassenen Pflanzenschutzmittel hat tunlichst außerhalb der Zeit des Bienenfluges zu erfolgen.

(4) Die Anwenderinnen und Anwender dürfen die zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmitteln an andere Personen nicht überlassen. Die Rückgabe von nicht gebrauchten Mengen und Restmengen an den Abgeber ist davon ausgenommen.

Stand vor dem 16.03.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.03.2016

(1) Die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, darf nur im Rahmen der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 bei Vorliegen von Infektionsbedingungen während der Blütezeit auf den im Anhang festgelegten Grundstücken in Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues erfolgen. Die Anwendung im Streu- und Hobbyobstbau (Haus- und Kleingärten) ist nicht zulässig.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die betroffenen Betreiberinnen bzw. Betreiber, der im Anhang genannten Ertragsanlagen des Intensivkernobstbaues, die Imkerverbände sowie die Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Warndiensthinweis vom Vorliegen der Infektionsbedingungen in geeigneter Form unverzüglich zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Warndiensthinweis unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Die Anwendung der zugelassenen Pflanzenschutzmittel hat tunlichst außerhalb der Zeit des Bienenfluges zu erfolgen.

(4) Die Anwenderinnen und Anwender dürfen die zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmitteln an andere Personen nicht überlassen. Die Rückgabe von nicht gebrauchten Mengen und Restmengen an den Abgeber ist davon ausgenommen.

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