Art. 1 § 50 LWO

NÖ Landtagswahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob eine Gemeinde gemäß § 51 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde setzen die Wahlsprengel fest und bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 56 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 56 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 70 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in den Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 07.11.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.11.2022
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob eine Gemeinde gemäß § 51 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde setzen die Wahlsprengel fest und bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 56 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 56 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 70 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in den Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten