Art. 1 § 69 LWO

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten untergebrachten Wahlberechtigten und um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten und den dort beruflich tätigen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht bei der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigter auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch eine entsprechende Einrichtung (zum Beispiel Aufstellung eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes zu beachten.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten untergebrachten Wahlberechtigten und um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten und den dort beruflich tätigen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht bei der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigter auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch eine entsprechende Einrichtung (zum Beispiel Aufstellung eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes zu beachten.

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