Art. 1 § 70 LWO

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der §§ 50 und 57 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften der §§ 65 Abs. 1 und 69 Abs. 3 und 54 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 83 Abs. 2 und 3 bestimmten Handlungen. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde(n) zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat (haben). Diese Wahlbehörde(n) ist (sind) der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(5) Diese Wahlbehörde(n) hat (haben) sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den §§ 83 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der (den) feststellenden Wahlbehörde(n) unverzüglich zu überbringen und bilden einen Bestandteil des Wahlaktes.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der §§ 50 und 57 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften der §§ 65 Abs. 1 und 69 Abs. 3 und 54 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 83 Abs. 2 und 3 bestimmten Handlungen. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde(n) zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat (haben). Diese Wahlbehörde(n) ist (sind) der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(5) Diese Wahlbehörde(n) hat (haben) sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den §§ 83 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der (den) feststellenden Wahlbehörde(n) unverzüglich zu überbringen und bilden einen Bestandteil des Wahlaktes.

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