Art. 1 § 72 LWO

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen entsprechend §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muss der Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muss der Wähler die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert (§ 39 Abs. 2) legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 06.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden. Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebeneneingelangten Wahlkarten ohne ÜberkuvertÜberkuverts dürfen von der Gemeinde nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§ 39 Abs. 2) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlunterlagen sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß § 72 Abs. 4 vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss aufzubewahren. Dieses Verzeichnis muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§§ 85 Abs. 3 lit.i und 86 Abs. 2) angeschlossen werden.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

a)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder

b)

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 06.30 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist.

(4) Ab 06.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis oder in den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten und teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein, wobei eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zulässig ist, und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnissesjeweiligen Sprengelverzeichnisses ohne Verzug verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlagversiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs. 2 fünftersechster Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§ 9 Abs. 1) betreffen. Diese Vorgänge sind in den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.

(5) Die nach 06.30 Uhr des Wahltages bei der Gemeindewahlbehörde und die nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangten Wahlkarten hat der Gemeindewahlleiter/Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und mit dem Wahlakt der übergeordneten Wahlbehörde zu übermitteln.

(6) Die Kreiswahlbehörde hat die von den Gemeindewahlbehörden übermittelten verspätet eingelangten Wahlkarten der Briefwähler unter strengen Verschluss zu nehmen. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Kreiswahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen entsprechend §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muss der Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muss der Wähler die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert (§ 39 Abs. 2) legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 06.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden. Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebeneneingelangten Wahlkarten ohne ÜberkuvertÜberkuverts dürfen von der Gemeinde nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§ 39 Abs. 2) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlunterlagen sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß § 72 Abs. 4 vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss aufzubewahren. Dieses Verzeichnis muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§§ 85 Abs. 3 lit.i und 86 Abs. 2) angeschlossen werden.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

a)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder

b)

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 06.30 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist.

(4) Ab 06.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis oder in den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten und teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein, wobei eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zulässig ist, und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnissesjeweiligen Sprengelverzeichnisses ohne Verzug verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlagversiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs. 2 fünftersechster Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§ 9 Abs. 1) betreffen. Diese Vorgänge sind in den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.

(5) Die nach 06.30 Uhr des Wahltages bei der Gemeindewahlbehörde und die nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangten Wahlkarten hat der Gemeindewahlleiter/Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und mit dem Wahlakt der übergeordneten Wahlbehörde zu übermitteln.

(6) Die Kreiswahlbehörde hat die von den Gemeindewahlbehörden übermittelten verspätet eingelangten Wahlkarten der Briefwähler unter strengen Verschluss zu nehmen. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Kreiswahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.

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