Art. 1 § 112 LWO Schriftliche Anbringen und Meldungen

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2017 bis 31.12.9999

Wenn die Wahlen infolge Störungen des VerkehrsSoweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, Unruhenkönnen schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder ausin jeder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführttechnisch möglichen Weise eingebracht werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

Stand vor dem 10.04.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2017

Wenn die Wahlen infolge Störungen des VerkehrsSoweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, Unruhenkönnen schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder ausin jeder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführttechnisch möglichen Weise eingebracht werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

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