Art. 1 § 113 LWO Fristen

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2017 bis 31.12.9999

(1) SoweitDer Beginn und Lauf einer in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht anderes bestimmt istbehindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, sindso haben die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Die Mehrkostendem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkartenbefristeten Handlungen auch an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Landdiesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach AbschlussDie Tage des Wahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten fürPostlaufes werden in die Herstellung der Kundmachungen gemäß §§ 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß § 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührtFrist eingerechnet.

Stand vor dem 10.04.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2017

(1) SoweitDer Beginn und Lauf einer in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht anderes bestimmt istbehindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, sindso haben die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Die Mehrkostendem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkartenbefristeten Handlungen auch an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Landdiesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach AbschlussDie Tage des Wahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten fürPostlaufes werden in die Herstellung der Kundmachungen gemäß §§ 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß § 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührtFrist eingerechnet.

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