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§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der FassungDie im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in KraftLandes befreit.
§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der FassungDie im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in KraftLandes befreit.