Art. 1 § 6 NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:

a)

die Landes-Hauptwahlbehörde,

b)

die Bezirkswahlbehörden,

c)

die Gemeindewahlbehörden,

d)

die Sprengelwahlbehörden und

e)

die besonderen Wahlbehörden.

(2) Die Behörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahlen im Amt (Amtsperiode). Wurde vor Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt, muß unter sinngemäßer Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen, für die Bildung der Gemeindewahlbehörde maßgeblichen Vorschriften für den Rest der Funktionsperiode eine Gemeindewahlbehörde neu bestellt werden.

(3) Außerdem muß die Gemeindewahlbehörde für den Rest der Amtsperiode (Abs. 2) neu bestellt werden, wenn die Zusammensetzung dieser Wahlbehörde nicht mehr dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen entspricht. Der Lauf der Frist für die Einbringung der Parteivorschläge (§ 14) beginnt am Tag der Konstituierung des Gemeinderates; sie beträgt einheitlich zwei Wochen.

(4) Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(5) Bis zum ersten Zusammentreten der Wahlbehörden sind deren Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Dazu zählt insbesondere die Entgegennahme von Eingaben. Beim ersten Zusammentreten der Wahlbehörden müssen die Vorsitzenden die von ihnen getroffenen Verfügungen der Wahlbehörde zur Kenntnis bringen.

(6) Vom Vorstand jener Behörden, an deren Sitz die Wahlbehörden gebildet wurden, müssen diesen die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Stand vor dem 02.08.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.08.2024
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:

a)

die Landes-Hauptwahlbehörde,

b)

die Bezirkswahlbehörden,

c)

die Gemeindewahlbehörden,

d)

die Sprengelwahlbehörden und

e)

die besonderen Wahlbehörden.

(2) Die Behörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahlen im Amt (Amtsperiode). Wurde vor Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt, muß unter sinngemäßer Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen, für die Bildung der Gemeindewahlbehörde maßgeblichen Vorschriften für den Rest der Funktionsperiode eine Gemeindewahlbehörde neu bestellt werden.

(3) Außerdem muß die Gemeindewahlbehörde für den Rest der Amtsperiode (Abs. 2) neu bestellt werden, wenn die Zusammensetzung dieser Wahlbehörde nicht mehr dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen entspricht. Der Lauf der Frist für die Einbringung der Parteivorschläge (§ 14) beginnt am Tag der Konstituierung des Gemeinderates; sie beträgt einheitlich zwei Wochen.

(4) Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(5) Bis zum ersten Zusammentreten der Wahlbehörden sind deren Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Dazu zählt insbesondere die Entgegennahme von Eingaben. Beim ersten Zusammentreten der Wahlbehörden müssen die Vorsitzenden die von ihnen getroffenen Verfügungen der Wahlbehörde zur Kenntnis bringen.

(6) Vom Vorstand jener Behörden, an deren Sitz die Wahlbehörden gebildet wurden, müssen diesen die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.

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