Art. 1 § 13 NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Beisitzer der Landes-Hauptwahlbehörde, die nicht Richter sind, werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl für sie abgegebenen Stimmen durch die Landesregierung berufen. Die richterlichen Mitglieder werden von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien berufen. Die Landesregierung bestellt auch die Schriftführer und ständigen Referenten, die der Landes-Hauptwahlbehörde beigegeben werden.

(2) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde werden auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen.

(3) Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen.

(4) Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw. der Parteisummen in Abs. 1 bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach § 53 anzuwenden.

(5) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(56) Mitglieder von Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlbehörden ist unzulässig und nur in folgenden Fällen zulässig:

-

Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,

-

Gemeindewahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde,

-

eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde.

(67) Die Namen der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Wahlbehörden müssen wie folgt kundgemacht werden:

a)

Landes-Hauptwahlbehörde: an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung;

b)

Bezirkswahlbehörde: an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft;

c)

Gemeindewahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde;

d)

Sprengelwahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde;

e)

Besondere Wahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.05.2022

(1) Die Beisitzer der Landes-Hauptwahlbehörde, die nicht Richter sind, werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl für sie abgegebenen Stimmen durch die Landesregierung berufen. Die richterlichen Mitglieder werden von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien berufen. Die Landesregierung bestellt auch die Schriftführer und ständigen Referenten, die der Landes-Hauptwahlbehörde beigegeben werden.

(2) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde werden auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen.

(3) Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen.

(4) Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw. der Parteisummen in Abs. 1 bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach § 53 anzuwenden.

(5) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(56) Mitglieder von Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlbehörden ist unzulässig und nur in folgenden Fällen zulässig:

-

Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,

-

Gemeindewahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde,

-

eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde.

(67) Die Namen der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Wahlbehörden müssen wie folgt kundgemacht werden:

a)

Landes-Hauptwahlbehörde: an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung;

b)

Bezirkswahlbehörde: an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft;

c)

Gemeindewahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde;

d)

Sprengelwahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde;

e)

Besondere Wahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde.

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